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Verbraucherschutz Spanien 16.09.2009:
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Verbraucherschutz Spanien 16.09.2009:
Immer mehr Eigentümer einer Immobilie in Spanien versuchen heutzutage nicht mehr ihre Immobilie über den üblichen Verkaufsweg zu veräussern, sondern wählen den Weg der Hausverlosung. Das Angebot lautet meistens wie folgt: 99,00 € für die Chance durch einen Gewinn der Eigentümer einer Millionen-Immobilie zu werden.
Der Losverkauf: Teilnehmer die ein Haus, Finca oder Villa in Spanien gewinnen möchten, müssen sich ein oder mehrere Los(e) zum Stückpreis von 99,00 € kaufen. Die Ziehung des Gewinners findet meist nach einer Laufzeit von mindestens einem Jahr statt, wobei das Geld angeblich auf ein Treuhandkonto deponiert werden soll – so zumindest die Aussage der Betreiber der Hausverlosungs-Webseiten.
Sind solche Immobilienverlosungen illegal? Dazu sollte man sich erst einmal einen genauen Eindruck über die Betreiber der Webseite/Verlosung machen, denn nicht alle Anbieter erfüllen die Vorraussetzungen der spanischen Legislative. Wird der spanischen Legislative nicht entsprochen, so kann das Treuhänderkonto von den spanischen Behörden beschlagnahmt werden, wobei in diesem Falle die 99,00 € dann so oder so weg sind.
Wann sind solche Hausverlosungen leagal? Sicherlich gibt es Immobilienverlosungen die legal sind und rechtens ablaufen. Allerdings müssen diese, sowie deren Geschäftsbedingungen notariell geprüft und überwacht werden, da bei den Werten der Lose, also den 99,00 €, 15% an das spanische Finanzamt abgeführt werden muss.
Wie komme ich im Falle eines Gewinnes an die Immobilie? Im Falle des Gewinnes wird zuerst vom spanischen Notar geprüft, ob alle Rechtswege eingehalten worden sind. Wurde gegen einer dieser Rechtswege verstossen, erfolgt keine Eintragung in das Grundbuch.
Die Empfehlung des Verbraucherschutz Spanien: Persönlich würden wir von den meisten der Gewinnspielen abraten, da sich zu oft Betrüger hinter solchen Hausverlosungen verstecken. Dennoch gibt es Webseiten auf denen man tatsächlich eine Immobilie gewinnen kann. Hier sollten allerdings vor der Teilnahme die Geschäftsbedingen, Webseitenbetreiber, etc. genaustens geprüft werden.
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Landgericht München
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Landgericht München Hausverlosung ist verbotenes Glücksspiel
Eine Verlosung des eigenen Hauses, auch in Verbindung mit einem Quiz, ist nach Auffassung des Münchner Landgerichts ungesetzlich. Die Richter verurteilten deswegen einen 53-jährigen Bankkaufmann wegen unerlaubter Auslosung und Betrugs in 18.294 Fällen zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren. Stand: 30.03.2010
Über 18.000 Menschen hatten ihr Glück versucht und wollten das Haus des 53-Jährigen in Baldham im Landkreis Ebersberg gewinnen. Einige der Spieler hatten die Teilnehmergebühr von 19 Euro sogar mehrfach überwiesen, um ihre Gewinnchance zu erhöhen. Rund 405.000 Euro kamen zusammen. Der Vorsitzende Richter, Peter Noll, hatte bei seinem Urteil keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem Spiel im Internet "um ein Glücksspiel gehandelt" hatte. Ein Glücksspiel sei dann "verboten, wenn es nicht erlaubt ist." Dies habe der Angeklagte schon früh gewusst. Ein Irrtum habe nicht vorgelegen. Die gesetzliche Grundlage
§ 287 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluß von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluß solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen (Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Richter spricht von "Ostergeschenk"
Von den eingenommenen 405.000 Euro konnten nach Angaben des Gerichts nur noch rund 50.000 Euro sichergestellt werden. "Das ist die klassische Betrugsvariante", sagte Richter Noll. Über dem Verbleib des restlichen Geldes ist nichts bekannt. Der Angeklagte sagte gegenüber dem Bayerischen Rundfunk, dass über 100.000 Euro bei ihm sichergestellt wurden. Der Richter riet dem Angeklagten, die Strafaussetzung zur Bewährung als "Ostergeschenk" anzunehmen. Er werde gegen das Urteil aber Rechstmittel einlegen, kündigte der Angeklagte an.
Erlaubnis zum Glücksspiel wurde verweigert
Der 53-Jährige hatte nach Angaben der Staatsanwaltschaft im Vorfeld der Verlosung versucht, eine Erlaubnis zur Durchführung eines Glücksspiels zu erhalten. Diese Erlaubnis sei ihm aber, mit dem Hinweis, dass das Veranstalten eines öffentlichen Glücksspiels verboten sei, nicht erteilt worden. Im Gespräch mit dem Bayerischen Rundfunk sagte der 53-Jährige, er habe keine Erlaubnis beantragt, sondern bei der Regierung der Oberpfalz lediglich schriftlich angefragt.
Staatsanwältin hatte höhere Strafe gefordert
Die Richter schlossen sich mit diesem Urteil weitgehend der Auffassung der Staatsanwaltschaft an. Allerdings hatte die Vertreterin der Anklage sogar eine Haftstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten ohne Bewährung wegen "unerlaubten Glücksspiels" gefordert. Dem Angeklagten, so die Staatsanwältin, hätte klar sein müssen, dass es sich um ein unerlaubtes Glücksspiel handele. Er habe jedoch die Teilnehmer glauben lassen, dass es sich um ein zulässiges Spiel handele. Diese Auffassung vertrat auch der Verteidiger des Angeklagten. Sein Mandant habe sogar versucht, sich rechtlich abzusichern. In seinem Schlusswort betonte der angeklagte Bankkaufmann, er habe niemanden betrügen wollen. Bereits zum Prozessauftakt hatte der 53-Jährige gesagt, er habe das Konzept mit seinem Anwalt ausgearbeitet. Das Verfahren gegen ihn könne er "nicht nachvollziehen".
Konzept in Krisenzeiten
Um das Haus seiner Eltern in Zeiten der Finanzkrise nicht unter Wert verkaufen zu müssen, hatte er ein Gewinnspiel im Internet entworfen. Das Konzept: 48.000 Teilnehmer hätten mitspielen können - für 19 Euro Einsatz. Über ein Quiz sollten 100 von ihnen in die Endverlosung kommen. Als Hauptgewinn lockte dann die Immobilie in Baldham im Landkreis Ebersberg. Ihr Gegenwert wird auf 570.000 Euro geschätzt. Nachdem sich die zuständige Glücksspiel-Aufsichtsbehörde zunächst nicht eindeutig zu dem Fall geäußert hatte, ging der Angeklagte mit seiner Gewinnspiel-Seite online. Wenig später - im Januar 2009 - folgte dann doch das Verbot der zuständigen Behörde: Das Gewinnspiel sei eigentlich ein Glücksspiel und damit rechtswidrig. Bis dahin hatten sich allerdings schon fast 20.000 Mitspieler angemeldet und ihren Einsatz überwiesen.
Quiz "äußerst schwierig"
"Die Quizfragen waren äußerst schwierig", hatte der Angeklagte während des Prozesses geäußert. Er selbst habe "schon die ersten nicht beantworten können". Die Aufgaben seien ziemlich "originell" gewesen, sagte auch der Vorsitzende Peter Noll. Gefragt wurde beispielsweise nach der höchsten Eisenbahnstrecke der Welt. Der Angeklagte hatte sein Quiz als "Turnierspiel" charakterisiert, an dessen Ende eine "geschlossene kleine Tombola" gestanden habe. Die Teilnehmer hätten rein aus Glück überhaupt nichts gewinnen können.
Gelesen bei br-online
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Verletzung des staatlichen Glücksspielmonpols
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Wer seine private Immobilie an den Käufer bringen will, der darf sie nicht über das Internet oder andere Medien verlosen. Eine solche Verlosung ist rechtlich nicht zulässig, da sie das staatliche Glücksspielmonopol verletzt. Darauf hat jetzt das Innenministerium vorsorglich hingewiesen. Hintergrund sind entsprechende Fälle in Österreich, Bayern und jetzt auch in Brandenburg, bei denen Immobilienbesitzer über das Angebot von Losen an Geld für Haus und Grundstück kommen wollten. In einem Schreiben an die Landkreise und kreisfreien Städte verweist das Innenministerium auf den zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag, in dem die Länder zur Eindämmung der Spielsucht ein staatliches Monopol im Bereich der Lotterien, Ausspielungen, Sportwetten und der Spielbanken festgeschrieben haben. Das betrifft auch eine Immobilien-Verlosung, die letztlich ein ‚Glücksspiel’ ist‚ da die ‚Gewinnchance’ vom Zufall abhängt. Dem anderswo schon beobachteten Versuch, mit vorgeschalteten Wissensfragen den Eindruck eines erlaubnisfreien ‚Geschicklichkeitsspiels’ zu erwecken, erteilt das Innenministerium ebenfalls eine klare rechtliche Absage. Das Entscheidende ist auch hier die eigentliche Immobilienverlosung, wo über den Gewinn entschieden wird. Der allein bleibt die Motivation für die Teilnehmer.
Quelle: Pressemitteilung 18/2009 vom 28.01.2009 Ministerium des Innern des Landes Brandenburg - /gefunden bei onlinerechtlich.de
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